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Parkausweis nach § 29b StVO

Allgemeine Informationen

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderung nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

     auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,

     sowie in zweiter Spur

gehalten werden und 

     auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist 

     in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung 

     in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf

     auf Behindertenparkplätzen

geparkt werden.


Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.